Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Stand: 10.06.2019
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 420 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 11.05.1999 – B 11 AL 71/98 RZitiert von 1
- LSG NRW, 30.07.2003 – L 12 AL 234/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2013 – 9 Sa 223/12Zitiert von 2
- VG Potsdam, 15.01.2013 – VG 21 K 1480/12.PVL
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2002 – L 2 EG 1/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 420 neu gefasst durch Artikel 1b und 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 420 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 420 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 420 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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